Übersicht der neuen Umsatzsteuerregeln im Online-Handel

Neue Regelungen im E-Commerce ab 1. Juli 2021

 

1. Einleitung

E-Commerce-Unternehmen erwartet mit der Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets eine Reihe von Änderungen. Ziel dieser Umsatzsteuerreform ist die Vereinfachung der Erhebung der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Online-Verkäufen von Waren und Dienstleistungen im B2C-Bereich.

 

 

2. One-Stop-Shop (OSS) – System

Das One-Stop-Shop (OSS) System stellt die Basis für die Umsetzung der EU-Mehrwertsteuerreform dar. Laut Definition wird als One-Stop-Shop die Möglichkeit bezeichnet, alle notwendigen bürokratischen Schritte, die einer Zielerreichung dienen, an einer einzigen Stelle durchzuführen. Ab 01. Juli 2021 soll dieses System genutzt werden, um grenzüberschreitende Lieferungen stets im Bestimmungsland zu versteuern. Dabei erfolgt die Registrierung und Abwicklung jeweils zentral in den Ursprungsländern.

 

 

3. Adressatenkreis des OSS-Verfahrens

Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt

  • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
  • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.

Darüber hinaus richtet sich das Verfahren an Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und im Inland über eine Einrichtung wie z. B. ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.

 

 

4. Einführung einer einheitlichen Umsatzschwelle

Mit der Umsetzung der EU-Mehrwertsteuerreform kommt es für den Versand an Privatkunden im Ausland zu einem Entfall der unterschiedlich ausgestalteten Lieferschwellen (35.000 EUR oder 100.000 EUR). Die neue europaweit einheitliche Lieferschwelle beträgt dann 10.000 EUR. Ab diesem Wert ist die Mehrwertsteuer stets im Bestimmungsland zu zahlen. Die Verrechnung erfolgt dann zentral mit Hilfe des OSS Systems.

 

 

5. Zentrale Meldung

1.1 Die neuen europäischen Mehrwertsteuerregeln ermöglichen es Händlern, die innergemeinschaftlichen Handel betreiben, sich nur noch einmal zentral steuerlich zu registrieren. Dies ermöglicht das neu eingeführte „One-Stop-Shop“ (OSS) Meldesystems, mit welchem das bereits bestehende MOSS-Verfahren im Bereich der Dienstleistungen („Mini-Stop-Shop“) ausgedehnt wird. Der MOSS wird ab dem 01.07.2021 in den One-Stop-Shop (OSS) integriert. Somit gibt es ab Juli 2021 kein gesondertes MOSS-Verfahren mehr und der One-Stop-Shop (OSS) wird zur einzigen Anlaufstelle für grenzüberschreitende Fernverkäufe und digitale Dienstleistungen. Die lokalen USt-Registrierungen und -Meldungen in anderen EU-Ländern sind für grenzüberschreitende B2C-Lieferungen an Endkunden (Fernverkäufe) bei Nutzung des OSS-Verfahrens künftig nicht mehr notwendig.

1.2 Die Mehrwertsteuer wird über eine OSS-Erklärung in jenem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, bezahlt. Die so vereinnahmten Beträge werden dann durch den OSS aufgeteilt und automatisch an das jeweilige EU-Land übermittelt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass man sich nicht in jedem einzelnen EU-Staat lokal steuerlich erfassen lassen und laufend Umsatzsteuer-Meldungen abgeben muss, sobald die EU-weite Lieferschwelle überschritten wurde. Die OSS-Meldungen erfolgen quartalsweise und müssen innerhalb von einem Monat nach Ende des Vorquartals eingereicht werden. Die Verwendung des OSS-Verfahrens ist jedoch grundsätzlich freiwillig. Lieferungen im B2B Bereich können nicht über den One-Stop-Shop gemeldet werden, hierbei bleibt es bei den lokalen Meldungen im Ursprungsland. B2C Lieferungen ins eigene Land werden nicht über das OSS-System, sondern wie bisher an das jeweils lokale Finanzamt gemeldet. Eine Ausnahme davon gilt, wenn die Lieferung aus einem Lager im EU-Ausland erfolgt.

1.3 Online-Verkäufer, die nicht in der EU ansässig sind, können einen beliebigen Mitgliedstaat als Identifizierungsmitgliedstaat wählen. Für Unternehmen aus Drittstaaten sind zudem Sonderregelungen für Dienstleistungen und der Import-Stop-Shop (IOSS) zu beachten. Zur Erklärung der Umsatzsteuer für Dienstleistungen an Nichtunternehmer besteht für Drittlandsunternehmen die Möglichkeit einer Registrierung für den Nicht-EU-OSS.

Den Überblick zu den neuen E-Commerce Regelungen finden Sie als PDF-Dokument hier.

 

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