Einführung einer Mindestbemessungsgrundlage
Einführung einer Mindestbemessungsgrundlage
Für Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Gewinn von mehr als 1 Mio. Euro gilt ab 2019 unter bestimmten Voraussetzungen eine Mindeststeuerbemessungsgrundlage.
Dabei ist zwischen den Abzügen außerhalb des „Steuerkorbs“ und solchen innerhalb des „Steuerkorbs“ zu unterscheiden. Während erstere voll abzugsfähig sind, können letztere nur bis zu einem Betrag von 70% des Gewinns, der die Schwelle von 1 Mio. Euro übersteigt, geltend gemacht werden (Art. 207 belgisches EStG n.F.). Die übrigbleibenden 30% rufen hingegen einen steuerpflichtigen Gewinn hervor. Zu diesem Prozentsatz gehören insbesondere steuerliche Verlustverträge, der Dividendenabzug, der Innovationseinkünfte-abzug sowie der fiktive Zinsabzug. Erwähnenswert ist, dass Start-Ups der Mindeststeuerbemessungsgrundlage in den ersten vier Jahren nicht unterliegen.